Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil gefällt, das wohl alle Berufskraftfahrer betrifft. Es geht um die 28 Tage Frist.
Das Aktenzeichen lautet Az. III-5 RBs 158/10. Wenn ihr danach im Internet sucht, wird wohl auf vielen Seiten etwas dazu zu lesen sein.
In der Kurzform bedeutet dieses Urteil, dass die 28 Tage Frist nicht als Grenze für Strafen gilt. Die 28 Tage müssen nur für eine direkte Kontrolle vor Ort nachgewiesen werden, wenn man mit einem analogen Tachographen unterwegs. Bei einem digitalen Tachographen sind Verstöße erst nach zwei Jahren verjährt und dieser Zeitraum kann im Prinzip auch direkt von den kontrollierenden Behörden geahndet werden.
Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass auch die Unternehmen die Tachoscheiben für diese Zeit für Kontrollen bereit halten müssen und können von der zuständigen Aufsicht auch entsprechend bestraft werden.
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