Mi22Feb2012

Mitführungspflichten

Aufgrund der VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 gelten ab dem 1. Januar 2008 für Fahrer folgende Mitführungspflichten:

Wichtig!

Ist der Fahrer im Besitz einer Fahrerkarte, so hat er diese immer mit zu führen, auch wenn sie noch nie benutzt wurde. Die Karte ist registriert und alle europäischen Behörden haben Zugriff auf diese Informationen. Jeder europäische Polizist kann im Prinzip kontrollieren, ob zu einer Führerscheinnummer in irgendeinem EU-Land eine Fahrerkarte ausgestellt wurde.

Allgemein

Die vereinfachte Variante ist die, dass der aktuelle und die letzten 28 Tage nachgewiesen werden müssen.

Nur analoger Fahrtenschreiber

Wenn nur Fahrzeuge mit analogem Fahrtenschreiber gefahren wurden, müssen die Schaublätter der letzten 28 Tage mitgeführt werden. Die freien Tage bzw. die Tage, an denen Fahrzeuge gefahren wurden, für die kein Kontrollgerät vorgeschrieben ist, muss die neue Bescheinigung mitgeführt werden.

Nur digitaler Fahrtenschreiber

Wenn nur Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber gefahren wurden, müssen lediglich die neuen Bescheinigungen für die freien Tage mitgeführt werden.

Anmerkung: Wenn auch die Polizei bei Kontrollen gerne die Ausdrucke des digitalen Kontrollgerätes sehen würde, besteht keine Pflicht, den jeden Tag zu machen. Wenn die Polizei oder Kontrollbehörde also sehen will, was auf der Karte ist, müssen sie auch das entsprechende Equipement zum Auslesen der Karte und ggf. des Kontrollgerätes bei sich haben.

Mischbetrieb

Wenn der Fahrer Fahrzeuge mit digitalen und analogen Fahrtenschreibern gefahren hat, muss er die analogen Schaublätter, die neuen Bescheinigungen und die Fahrerkarte bei sich haben.

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