Am 11. April 2007 haben sich die Sozialvorschriften in der EU geändert. Im Wesentlichen betrifft das drei Bereiche:
- Das Splitting der Pausen zwischen den Lenkzeiten
- Die Tagesruhezeiten und die Möglichkeiten des Splittings
- Die Wochenruhezeiten
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
Tageslenkzeit
Vorschrift: 9 Stunden / 2 mal wöchentlich 10 Stunden
Bemerkung: Es wird von einer 6-Tage Woche ausgegangen und daraus resultiert, dass man maximal 56 Stunden (2 X 10 plus 4 X 9) in der Woche lenken darf.
Wochenlenkzeit
Vorschrift: Maximal 56 Stunden / durchschnittlich 45 Stunden
Bemerkung: Die 45 Stunden ergeben sich aus der maximalen Lenkzeit von 90 Stunden pro Doppelwoche.
Lenkzeit pro Doppelwoche
Vorschrift: Pro Doppelwoche dürfen maximal 90 Stunden gelenkt werden.
Bemerkung: Das heißt, wenn man eine Woche wirklich 56 Stunden gelenkt hat, darf man in der Woche davor und danach maximal 34 Stunden gelenkt haben. Es muss also auch darauf geachtet werden, wieviele Stunden man in der Vorwoche gelenkt hat.
Fahrtunterbrechung / Pausen
Vorschrift: Nach 4,5 Stunden muss die Fahrt für 45 Minuten unterbrochen werden. Die Pause darf nur noch in zwei Teile geteilt werden, wobei die erste Unterbrechung mindestens 15 Minuten und die zweite Unterbrechung mindestens 30 Minuten betragen muss.
Bemerkung: Zu dieser Regelung hört man viele unterschiedliche Verianten, aber die o.g. genannte Vorschrift ist wirklich richtig und so in Kraft gesetzt.
Tägliche Ruhezeit (Ein-Fahrer-Betrieb)
Vorschrift: Innerhalb von 24 Stunden muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden enthalten sein, die dreimal wöchentlich auf 9 Stunden verkürzt werden darf. Die Verkürzungen müssen nicht ausgeglichen werden. Die Ruhezeit darf nur noch in maximal 2 Abschnitte geteilt werden. Ein Teil muss mindestens 3 Stunden (1. Abschnitt) und der zweite Teil mindestens 9 Stunden (2. Abschnitt) betragen.
Bemerkung: Früher galt eine Pause von 1 Stunde bereits als Ruhezeit.
Tägliche Ruhezeit (Mehr-Fahrer-Betrieb)
Vorschrift: Beide Fahrer müssen innerhalb von 30 Stunden gemeinsam 9 Stunden Ruhezeit einhalten.
Bemerkung: Die einzelnen Fahrer unterliegen der 4,5 Stunden-Regel. Die Zeit, die sie im Fahrzeug sind und nicht lenken, gilt als Bereitschaftszeit.
Wöchentliche Ruhezeit
Vorschrift: Die wöchentliche Ruhezeit beträgt 45 Stunden. Eine Verkürzung auf 24 Stunden ist auch am Standort möglich, wenn innerhalb von 3 Wochen ein Ausgleich der fehlenden 21 Stunden stattfindet. Die wöchentliche Ruhezeit muss spätestens nach 6 Tagen (sechs 24-Stunden-Zeiträume) Lenkzeit genommen werden.
Innerhalb von zwei Wochen muss mindestens eine verkürzte Ruhezeit von 24 Stunden und eine Regelruhezeit von 45 Stunden eingehalten werden.
Bemerkung: Hier gibt es wohl die meisten Missverständnisse. Fakt ist, dass man maximal 6 Tage (sechs 24-Stunden-Zeiträume) lenken darf und dann mindestens 24 Stunden Ruhezeit haben muss. Die fehlende Ruhezeit muss innerhalb von 3 Wochen nachgeholt werden. Die fehlende Zeit kann entweder an eine Tages- oder Wochenruhezeit angehängt werden. Es ist nicht erlaubt, zweimal hintereinander die wöchentliche Ruhezeit zu verkürzen.
Die gesamte Verordnung findet ihr auch im Downloadbereich. VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006
