Mi22Feb2012

12-Tage Regelung

Die neue 12-Tage-Regelung ist am 4. Juni 2010 in Kraft getreten und inzwischen gibt es dazu die ersten Erfahrungen. Das, was die Unternehmer erreichen wollten, ist wohl doch nicht so eingetreten.

Um bei den Paragraphen zu bleiben, ein paar Dinge zu den ganz offiziellen Veränderungen:

Grundlage für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, in der die Lenk- und Ruhezeiten festgelegt sind, ist eine Änderung des Artikels 29 der Verordnung 1073/2009, die am 4. Dezember 2009 in Kraft trat. Gemäß den Bestimmungen der EU, werden genau sechs Monate später, also am 4. Juni 2010, die Beschlüsse europaweit bindend.

Wichtig ist meines Erachtens, dass lediglich die Anzahl Tage geändert wurde, die man aufeinander folgend fahren darf. Dabei ist zu beachten, dass vor einer 12-Tage-Fahrt auf jeden Fall eine reguläre Wochenruhezeit von 45 Stunden eingehalten werden muss. Dann muss innerhalb dieser 12 Tage ein Aufenthalt von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden im Ausland stattfinden.

Anmerkung: Mal eben von Trier nach Luxemburg und zurück, reicht also nicht aus, um die Regel nutzen zu können.

Es wurde nichts an den Wochen-, Tagesruhezeiten, Lenkzeiten und der Doppelwochenregelung geändert. Was heißt das dann in der Praxis?

Die Fahrt darf maximal 12 Tage dauern und das Schwierige daran ist, dass man, wenn man die sechs erlaubten Tage auch nur um einen Tag überschritten hat, eine reguläre Ruhezeit nehmen muss und mindestens eine verkürzte Ruhezeit von 24 Stunden, wobei die fehlenden 21 Stunden innerhalb der nächsten drei Wochen nachgeholt werden müssen. Das heißt im Klartext, dass der Fahrer vor der 7-Tage-Fahrt 45 Stunden Ruhe braucht und nach der Fahrt 69 Stunden. Das trifft auf alle Reisen zu, die länger als sechs und maximal 12 Tage dauern.

Was aber aus meiner Sicht viel wichtiger und am Ende auch wesentlich kritischer ist, ist die Tatsache, dass die erlaubten 90 Stunden in der Doppelwoche nicht verändert wurden. Wenn wirklich 12 Tage ausgenutzt werden, an denen nur die erlaubten neun Stunden gefahren werden, ist das schon nicht mehr zulässig, weil das bereits 108 Stunden ergibt. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass man ja auch zweimal die Woche zehn Stunden lenken darf.

Dann ist natürlich auch zu beachten, dass man immer nur einmal eine Wochenruhezeit verkürzen darf und die fehlenden Stunden müssen innerhalb drei Wochen nachgeholt werden.

Anmerkung: Es geht also nicht, dass man nach einer verkürzten Wochenruhezeit eine 8-Tage-Rundfahrt antritt und danach wieder eine verkürzte Ruhezeit einlegt. Es muss vor Antritt einer Reise, die mehr als sechs Lenktage hat, eine reguläre Ruhezeit eingelegt werden.

Das macht eine 100-prozentige Reiseplanung notwendig. Zu bedenken sind bei der Planung nämlich dann auch die Lenkstunden in der Woche vor der Reise und auch die der Woche nach der Reise, um nicht an dieser Stelle ein Problem zu bekommen.

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